Statt Gehaltserhöhung: Steuerfreie Extras Statt Gehaltserhöhung: Steuerfreie Extras

Kindergartenplatz, Tankgutschein oder die private Nutzung eines iPads: Mit kleinen Extras kann der Chef seine Mitarbeiter motivieren und für gute Leistungen belohnen. Vorteil für den Mitarbeiter: Da die Zusatzleistungen steuerfrei sind, springt für ihn netto mehr raus als bei einer Gehaltserhöhung. Und auch das Unternehmen profitiert: Es spart Lohnnebenkosten und kann die Ausgaben beim Finanzamt geltend machen. Wir stellen acht beliebte Gehaltsextras vor.

Sachgeschenke
Ein Strauß Blumen zum Geburtstag, eine Schachtel Pralinen zur bestandenen Prüfung: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, auch im Unternehmen. Bis zu einem Wert von 40 Euro sind solche Aufmerksamkeiten steuerfrei. Es muss allerdings immer einen konkreten persönlichen Anlass dafür geben. Und: Geldgeschenke sind tabu. „Jeder Euro, den der Mitarbeiter in Form von Geld bekommt, gilt als Lohn und muss versteuert werden“, betont Markus Deutsch, Rechtsanwalt und Steuerberater beim Deutschen Steuerberaterverband.

Snacks und Getränke
Obst, Kekse und Getränke, die kostenlos zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sorgen für gute Stimmung – und sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

An der Tanke / copyright Kurt F. Domnik / www.pixelio.de
Gutscheine
Auf Firmenkosten tanken – das ist bei Spritpreisen von 1,70 Euro pro Liter für viele eine verlockende Vorstellung. Chefs können jedem Mitarbeiter Gutscheine im Wert von bis zu 44 Euro im Monat spendieren. Fürs Tanken, aber auch für Bücher oder den Einkauf in der Parfümerie. Wichtig: Der Höchstwert pro Monat darf nicht überschritten werden. Eine Hochrechnung aufs Jahr oder eine Verrechnung mit anderen Monaten ist nicht möglich. Mitarbeiter dagegen können ihre Gutscheine sammeln und später mehrere auf einmal einlösen.

Smartphones, Tablets & Co
Wer seinem Mitarbeiter eine Freude machen möchte, erlaubt ihm, Firmengeräte wie Handys, Blackberrys oder Laptops auch privat zu nutzen. Solange das Gerät im Besitz des Unternehmens bleibt und dem Mitarbeiter nur überlassen, aber nicht geschenkt wird, interessiert das den Fiskus nicht.

Kinderbetreuungskosten
Während die Eltern bei der Arbeit sind, ist das Kind im Kindergarten oder bei der Tagesmutter – und der Chef zahlt. Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten sind in voller Höhe steuer- und sozialabgabenfrei. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind noch nicht schulpflichtig ist und die Betreuung außerhalb der Wohnung stattfindet. Dem Finanzamt muss ein Beitragsnachweis der entsprechenden Einrichtung oder die Abrechnung der Tagesmutter vorgelegt werden.

Gesundheitsvorsorge
Wenn der Mitarbeiter fit und gesund ist, profitiert davon auch das Unternehmen. Deshalb kann es sich mit bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei an gesundheitsfördernden und -erhaltenden Maßnahmen beteiligen, zum Beispiel an einem Ernährungs- oder Sportkurs oder einem Programm zur Raucherentwöhnung. Ob auch Beiträge für das Fitnessstudio übernommen werden können, ist nicht eindeutig geregelt. Damit es keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt, sollten Chefs in solchen Fällen vorher Rücksprache mit ihrem Steuerberater nehmen, rät Markus Deutsch.

Rabatte
Preisnachlässe, die einem Mitarbeiter auf die Waren und Leistungen des Unternehmens gewährt werden, sind bis zu einem Gesamtbetrag von 1.080 Euro im Jahr steuerfrei. Diese Höchstgrenze gilt auch für andere Rabatte, zum Beispiel für die private Nutzung von Bonusmeilen, die auf Dienstreisen gesammelt wurden. Alles, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden

Umzugskosten
Für Mitarbeiter, die berufsbedingt umziehen, kann der Chef die Kosten für den Umzug übernehmen oder einen Zuschuss gewähren. Steuerfrei erstattet werden dürfen die Kosten, die tatsächlich angefallen sind, zum Beispiel für den Transport, den Makler oder die Renovierung. Wenn ein Kind des Mitarbeiters aufgrund des Umzugs Nachhilfe braucht, kann auch das bezahlt werden – bis zu einem Höchstbetrag von 1.657 Euro.

Und worauf müssen Unternehmen achten, die ihren Mitarbeitern ein Gehaltsextra gönnen wollen? Bei Sachzuwendungen wie Geschenken und Gutscheinen ist wichtig, dass der Höchstbetrag von 40 bzw. 44 Euro nicht überschritten wird: „Liegt der Wert auch nur einen Cent über der gesetzlich zulässigen Grenze, werden für die gesamte Sachleistung Steuern und Sozialabgaben fällig und der Vorteil ist dahin“, warnt Steuerberater Deutsch. Außerdem müssen Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Gesundheitsvorsorge immer zusätzlich zum bisherigen Lohn gezahlt werden. Einen Teil des Bruttolohns in ein steuerfreies Extra umzuwandeln ist hier nicht möglich.

Bildnachweis: An der Tanke / copyright Kurt F. Domnik / www.pixelio.de

Seite weiterempfehlen Seite ausdrucken Seitenanfang